Direkteinstellung im Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Beschäftigungsmodell

Vermittlung von Haushaltshilfen und Pflegekräften zur Direktanstellung

Seit dem 1. Mai 2011 gilt für die sogenannten EU-8-Staaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, die Slowakische Republik, Slowenien, die Tschechische Republik und Ungarn die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit.

Seit dem 01.01.2014 auch für die Länder Bulgarien und Rumänien und seit dem 01.07.2015 auch für Kroatien.

Arbeitnehmerfreizügigkeit bedeutet, dass für eine Beschäftigung bei einem inländischen Arbeitgeber in Deutschland keine Arbeitserlaubnis mehr verlangt wird. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus einem anderen EU-Land dürfen hierbei keine Benachteiligung erfahren.

 

Welche Vorteile bietet diese Option für Sie?

Sie können ausländische Betreuungskräfte, wie zum Beispiel polnische Haushaltshilfen, und Pflegehilfen  aus der EU direkt in Ihrem Haushalt anstellen. Als Arbeitgeber können Sie Weisungen erteilen. Die Gefahr, dass von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls eine illegale Arbeitnehmerüberlassung (bei Entsendung von angestellten Betreuungskräften von einer osteuropäischen Firma) oder eine Scheinselbstständigkeit (bei selbstständigen ausländischen Pflegekräften) festgestellt werden könnte ist ausgeschlossen. Sie sind auf der sicheren Seite.

 

Welche Pflichten entstehen für Sie als Arbeitgeber?

Alle Regelungen müssen unbedingt im Arbeitsvertrag schriftlich fixiert werden. Ganz wichtig aus Sicht des Arbeitgebers sind die Tätigkeitsbeschreibung, Festlegungen zur Arbeitszeit und zur Dauer der Probezeit und über Höhe und Fälligkeit des Lohnes. Auch Klauseln zur Anzeigepflicht bei Nebenbeschäftigungen und Regelungen zu Vertragsverletzungen sind durchaus gebräuchlich. Darüber hinaus muss der gesetzliche Mindestlohn gezahlt werden.

Einen vom Anwalt für Arbeitsrecht geprüften Arbeitsvertrag, für diesen speziellen Bereich der häuslichen Betreuung und Pflege, wird Ihnen von uns zur Verfügung gestellt.

Anmeldung/Abmeldung

Ihre ausländische Betreuungskraft muss zur Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung angemeldet und bei Aufhebung oder Kündigung des Arbeitsverhältnisses abgemeldet werden. Vorgeschrieben ist ferner die Meldung bei der Berufsgenossenschaft, die für die berufliche Unfallversicherung zuständig ist. Darüber hinaus muss eine Betriebsnummer bei der Agentur für Arbeit beantragt werden.

 

Im Rahmen unserer Vermittlung und Koordination übernehmen wir, in Zusammenarbeit mit einer Partner-Steuerberatungsgesellschaft, die laufende Abwicklung in Ihrem Auftrag.

Die Anmeldung der Betreuungskraft bei Ihrem Einwohnermeldeamt zum Erhalt einer Steuernummer muss von Ihnen vorgenommen werden. Lösen Sie den Arbeitsvertrag mit der Betreuungskraft, dann muss diese auch wieder abgemeldet werden.

Wie hoch sind die Personalkosten?

Für Sie als Arbeitgeber bewegen sich die monatlichen Personalkosten für die häusliche Betreuung bzw. Pflege bei mindestens ca. 2600,- Euro bis zu 3200,- Euro brutto. Die genannten Bruttolöhne beinhalten bereits den Arbeitgeberanteil und decken einen Nettolohnbereich von ca. 1700,- Euro bis zu ca. 2100,- Euro/Monat für die ausländische Betreuungskraft ab. Diese Löhne bilden das derzeitige Nettolohnniveau in der Branche der häuslichen Pflege und Betreuung durch osteuropäische (EU) Pflegekräfte, Betreuungskräfte und Haushaltshilfen ab. Sie sind hauptsächlich von folgenden Kriterien abhängig:

  • Die Qualifikation der Haushaltshilfe oder Pflegekraft
  • Art und Umfang der auszuführenden Tätigkeiten
  • das Krankheitsbild
  • Nachtarbeit
  • Pflegestufe
  • helfen Angehörige oder andere Personen bei der Betreuung und Pflege
  • Freizeit-/Ruhemöglichkeiten für die Betreuungskraft
  • sind weitere Personen im Haushalt zu betreuen oder zu pflegen
  • muss die Betreuungskraft einen Führerschein haben
  • Niveau der Sprachkenntnisse

Die freie Kost und Logis, welche die Betreuungskraft in Ihrem Haushalt erhält, erhöht als sogenannter „geldwerter Vorteil“ oder auch „Sachbezug“ das Steuer- und das SV-Brutto. Freie Kost und Logis werden dabei mit 591,- Euro pro Monat bewertet (Stand 2024). Das bedeutet, dass bei Unterbringung einer Betreuungskraft inklusive Vollverpflegung im Haushalt des Arbeitgebers Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben für zusätzliche 591,- Euro anfallen. (Quelle)

Möchte die Betreuungskraft nicht von ihrem Nettolohn abweichen, müssen die zusätzlichen Abzüge bei der Berechnung des Bruttolohns berücksichtigt werden.

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Hinweis: Durch den Abschluss eines Mietvertrags zwischen Ihnen und der Betreuungskraft kann der Sachbezug zumindest teilweise legal umgangen werden.

Jens Meyer

Jens Meyer

Geschäftsführer

Jens Meyer ist Experte für häusliche Pflege. In diesem redaktionell geprüften Beitrag teilt er sein umfassendes Wissen.

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