Entlastungsbetrag für Privatpersonen in häuslicher Pflege
Für Menschen mit anerkanntem Pflegegrad, die sich in häuslicher Pflege befinden, gibt es den sogenannten Entlastungsbetrag. Er wird zusätzlich zu den anderen Leistungen der Pflegeversicherung gewährt. Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden, er kann genutzt werden, um die Pflegenden zu entlasten oder die Pflegebedürftigen im Alltag zu unterstützen – zur Förderung ihrer Selbstständigkeit und Selbstbestimmung.
Höhe und Anspruch auf Entlastungsbetrag
Anspruch auf den Entlastungsbetrag hat jeder pflegebedürftige Mensch, bei dem ein Pflegegrad festgestellt wurde und der zu Hause gepflegt wird. Festgeschrieben ist dies im Elften Buch des Sozialgesetzbuches unter Paragraf 45b. Im Jahr 2024 liegt die Höhe des Erstattungsbetrags bei 125 Euro monatlich. Laut Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) ist eine Erhöhung aller Geld- und Sachleistungen um 4,5 Prozent zum 1. Januar 2025 beschlossen. Ab diesem Datum liegt der Entlastungsbetrag damit bei 130,63 Euro pro Monat. Der Anspruch auf den Entlastungsbetrag besteht unabhängig davon, welche anderen Leistungen Pflegebedürftige für die häusliche Pflege erhalten.
Verwendung des Entlastungsbetrags
Da der Entlastungsbetrag zweckgebunden ist, darf er nur für bestimmte Leistungen verwendet werden. Allerdings gibt es Unterschiede zwischen den einzelnen Bundesländern. Grundsätzlich lassen sich die Leistungen, die in Betracht kommen, unterscheiden in:
- Leistungen, die bundesweit in Anspruch genommen werden können
- Im Landesrecht anerkannte Leistungen zur Unterstützung im Alltag
Zu den bundesweiten Leistungen zählen Tages- oder Nachtpflege und Kurzzeitpflege. Außerdem können Hilfen bei der Haushaltsführung oder pflegerische Betreuungsmaßnahmen von zugelassenen Pflegediensten oder Betreuungsdiensten mit dem Entlastungsbetrag abgegolten werden. Liegt Pflegegrad 1 vor, sind auch körperbezogene Pflegemaßnahmen wie Unterstützung beim Duschen oder Baden abgedeckt – bei höheren Pflegegraden gibt es dafür eine Pflegesachleistung. Aber nicht alles, was das Wort Pflege beinhaltet, ist abgedeckt – zum Beispiel ist es nicht möglich, den Entlastungsbetrag für Fußpflege zu verwenden.
Die nach Landesrecht zugelassenen Leistungen können je nach Bundesland voneinander abweichen. Gemeinsam ist allen, dass sie der Unterstützung von Pflegenden oder Pflegebedürftigen im Alltag dienen sollen, damit Letztere möglichst lang in ihrer häuslichen Umgebung bleiben können. Zu den Angeboten zur Unterstützung im Alltag gehören:
- Betreuungsangebote
- Angebote zur Entlastung von Pflegepersonen
- Angebote zur Entlastung im Alltag
Damit der Entlastungsbetrag verwendet werden darf, muss ein Anbieter nach Landesrecht anerkannt sein. Dies dient der Qualitätssicherung, denn Helfende sind oft ehrenamtlich tätig. Anerkannt werden nur Anbieter, die ein Konzept vorweisen können, durch das gewährleistet ist, dass die Ehrenamtlichen über das notwendige Wissen im Umgang mit Pflegebedürftigen verfügen und für den Notfall geschult sind.
Als Betreuungsangebote kommen Einzelbetreuung oder Betreuung in Gruppen infrage. Es gibt unter anderem Betreuungsgruppen für an Demenz erkrankte Menschen. Zur Entlastung von Pflegenden können zum Beispiel Helfer, die stundenweise einspringen, zum Einsatz kommen. Angebote zur Unterstützung im Alltag beinhalten Hilfe im Haushalt, Unterstützung beim Pflegen sozialer Kontakte oder organisatorischen Dingen und andere geeignete Maßnahmen, um die Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit pflegebedürftiger Menschen zu erhalten.
Nachbarschaftshilfe in den Bundesländern
Ein Angebot zur Unterstützung im Alltag, das nicht in allen Bundesländern anerkannt ist, ist die Nachbarschaftshilfe. Das bedeutet, dass Ehrenamtliche die pflegebedürftige Person bei der Freizeitgestaltung oder im Haushalt unterstützen. Jedes Bundesland legt selbst fest, ob der Entlastungsbetrag für Nachbarschaftshilfe genutzt werden darf. Auch die Bedingungen dafür bestimmen die Bundesländer in Eigenregie. In folgenden Ländern kann Nachbarschaftshilfe für den Entlastungsbetrag in Anspruch genommen werden:
- Berlin
- Hamburg
- Hessen
- Mecklenburg-Vorpommern
- Niedersachsen
- Nordrhein-Westfalen
- Rheinland-Pfalz
- Saarland
- Sachsen
- Sachsen-Anhalt
- Schleswig-Holstein
- Thüringen
Grundsätzlich gilt in all diesen Bundesländern, dass ehrenamtliche Nachbarschaftshelfer mit der pflegebedürftigen Person nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sein dürfen. Einen Entlastungsbetrag für Angehörige sehen die Pflegekassen nicht vor. Darüber hinaus gibt es diverse weitere Voraussetzungen in den einzelnen Ländern, damit die Nachbarschaftshilfe anerkannt und der Entlastungsbetrag dafür verwendet werden kann.
Nachbarschaftshilfe in Berlin
Im Bundesland Berlin müssen Ehrenamtliche für die Nachbarschaftshilfe volljährig sein. Außerdem dürfen sie nicht mit dem pflegebedürftigen Menschen zusammenwohnen und nicht dessen Pflegeperson sein. Nachbarschaftshelfer in Berlin dürfen höchstens zwei Pflegebedürftige unterstützen und ihre Aufwandsentschädigung darf acht Euro pro Stunde nicht übersteigen. Sie müssen einen Kurs zur Nachbarschaftshilfe absolvieren oder entsprechende Kenntnisse nachweisen. Verpflichtend sind außerdem Auffrischungskurse und die Registrierung bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person.
Nachbarschaftshilfe in Hamburg
Auch in Hamburg müssen Nachbarschaftshelfer volljährig sein, zudem müssen sie in der Hansestadt wohnen und dort auch gemeldet sein. Ihre Aufwandsentschädigung darf maximal bei fünf Euro pro Stunde liegen, im Jahr darf sie 2400 Euro nicht übersteigen. Ehrenamtliche müssen sich zusammen mit der Person, die sie unterstützen, bei der Servicestelle Nachbarschaftshilfe registrieren, damit der Entlastungsbetrag in Anspruch genommen werden kann.
Nachbarschaftshilfe in Hessen
In Hessen müssen Ehrenamtliche für die Nachbarschaftshilfe einen Erste-Hilfe-Kurs belegt haben, der nicht länger als drei Jahre zurückliegt, und ein Führungszeugnis vorlegen. Die Nachbarschaftshelfer in Hessen dürfen nicht mehr als drei Pflegebedürftige unterstützen.
Nachbarschaftshilfe in Mecklenburg-Vorpommern
Die Voraussetzungen für Nachbarschaftshelfer in Mecklenburg-Vorpommern beinhalten, dass diese nicht die Pflegeperson des Pflegebedürftigen sind und nicht mit diesem zusammen wohnen. Die Ehrenamtlichen müssen volljährig sein und in der Nähe der pflegebedürftigen Person wohnen. Gefordert wird in Mecklenburg-Vorpommern außerdem ein Grundkurs und alle zwei Jahre ein Aufbaukurs für die anerkannte Nachbarschaftshilfe. Die Helfer müssen sich bei den Landesverbänden der Pflegekassen und dem Verband der Privaten Krankenversicherung registrieren. Sie dürfen höchstens zwei Personen betreuen, insgesamt höchstens 25 Stunden im Monat. Abgerechnet werden dürfen maximal acht Euro pro Stunde.
Nachbarschaftshilfe in Niedersachsen
In Niedersachsen liegt das Mindestalter für Nachbarschaftshelfer bei 16 Jahren. Mit der pflegebedürftigen Person dürfen sie nicht zusammenleben und auch nicht ihre Pflegeperson sein. Sie müssen einen Erste-Hilfe-Kurs nachweisen, der nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, eine fachliche Eignung und eine ausreichende Haftpflichtversicherung. Außerdem müssen sie ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen, um durch das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie anerkannt zu werden. Ihre Vergütung darf 85 Prozent des gesetzlichen Mindestlohns nicht übersteigen.
Nachbarschaftshilfe in Nordrhein-Westfalen
Für ehrenamtliche Nachbarschaftshilfe müssen die Unterstützenden mindestens einen Pflegekurs oder eine berufliche Qualifikation in der Pflege oder Hauswirtschaft nachweisen. Außerdem dürfen die Ehrenamtlichen nicht mit dem pflegebedürftigen Menschen zusammenleben und auch nicht dessen Pflegeperson sein.
Nachbarschaftshilfe in Rheinland-Pfalz
In Rheinland-Pfalz ist die Nutzung des Entlastungsbetrags für eine Mini-Nachbarschaftshilfe erlaubt. Die Helfer dürfen nicht mit der pflegebedürftigen Person zusammenleben. Darüber hinaus müssen sie ein Führungszeugnis vorlegen, das nicht älter als drei Monate ist – bei minderjährigen Pflegebedürftigen ist ein erweitertes Führungszeugnis erforderlich. Obligatorisch ist außerdem ein Erste-Hilfe-Kurs, der nicht länger als fünf Jahre zurückliegen darf und spätestens alle fünf Jahre erneuert werden muss. Die Nachbarschaftshelfer dürfen im Monat nicht mehr als 520 Euro erhalten und höchstens zwei Pflegebedürftige unterstützen.
Nachbarschaftshilfe im Saarland
Der Entlastungsbetrag darf für Nachbarschaftshilfe im Saarland genutzt werden, wenn es sich dabei um Unterstützung im hauswirtschaftlichen Bereich handelt. Die Helfer müssen volljährig sein und sich bei der Registrierungsstelle beim Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie eintragen. Dazu brauchen sie Nachweise für einen Erste-Hilfe-Kurs und eine Hygienebelehrung sowie ein polizeiliches Führungszeugnis. Die Bescheinigungen dürfen nicht älter als drei Monate sein. Darüber hinaus müssen die Nachbarschaftshelfer über einen ausreichenden Versicherungsschutz verfügen, nämlich eine Haftpflicht- und eine Unfallversicherung. Sie dürfen nicht mehr als zwei pflegebedürftige Personen betreuen, ihre Aufwandsentschädigung darf den aktuellen Mindestlohn nicht übersteigen.
Nachbarschaftshilfe in Sachsen
Wer sich in Sachsen als Nachbarschaftshelfer betätigen möchte, darf nicht mit dem Pflegebedürftigem zusammenleben und nicht dessen Pflegeperson oder gesetzlicher Betreuer sein. Die Helfer müssen einen anerkannten Grundkurs zur Nachbarschaftshilfe und alle drei Jahre einen Aufbaukurs belegen. Außerdem ist ein angemessener Versicherungsschutz Pflicht. Die Anerkennung läuft über die Pflegekassen der Helfer, die pflegebedürftige Personen nicht mehr als 40 Stunden im Monat betreuen und keinen höheren Stundensatz als zehn Euro dafür erhalten dürfen.
Nachbarschaftshilfe in Sachsen-Anhalt
In Sachsen-Anhalt müssen Nachbarschaftshelfer volljährig sein und eine vom Land anerkannte Schulung vorweisen. Danach ist alle drei Jahre eine anerkannte Fortbildung Pflicht. Die Helfer dürfen nicht mit der pflegebedürftigen Person zusammenleben, sie dürfen auch nicht deren Pflegeperson sein. Es dürfen maximal zwei Pflegebedürftige betreut werden, insgesamt darf die unterstützende Tätigkeit höchstens 30 Stunden pro Monat in Anspruch nehmen.
Nachbarschaftshilfe in Schleswig-Holstein
Die Anerkennung von Nachbarschaftshilfe erfolgt in Schleswig-Holstein durch die Koordinierungsstelle Nachbarschaftshilfe. Die Helfer müssen volljährig sein und einen Kurs zur Nachbarschaftshilfe nachweisen, alternativ eine der Tätigkeit entsprechende berufliche Qualifikation. Alle drei Jahre muss ein Aufbaukurs absolviert werden. Nachbarschaftshelfer dürfen nicht die Pflegeperson des Pflegebedürftigen sein und nicht mit ihm zusammenleben. Außerdem brauchen sie einen angemessenen Versicherungsschutz. Die Vergütung für die Nachbarschaftshilfe in Schleswig-Holstein darf acht Euro pro Stunde nicht überschreiten.
Nachbarschaftshilfe in Thüringen
Seit dem 1. September 2023 ist die Nutzung des Entlastungsbetrags für Nachbarschaftshilfe in Thüringen möglich. Die Anerkennung von Helfern erfolgt durch deren Pflegekassen. Die Nachbarschaftshelfer müssen einen anerkannten Grundkurs besuchen und danach alle drei Jahre einen Aufbaukurs. Voraussetzungen sind außerdem, dass die Helfer volljährig sind, nicht mit dem pflegebedürftigen Menschen zusammenleben und nicht dessen Pflegeperson oder gesetzlicher Betreuer sind. Sie müssen darüber hinaus einen angemessenen Versicherungsschutz nachweisen. Die unterstützende Tätigkeit darf 40 Stunden pro Monat nicht überschreiten, das Maximum für eine Aufwandsentschädigung liegt bei zehn Euro pro Stunde.
Betreuungsdienste nach Landesrecht
Wer Nachbarschaftshilfe in Anspruch nehmen möchte, sollte unbedingt darauf achten, dass der Anbieter nach Landesrecht zugelassen ist – ansonsten kann der Entlastungsbetrag nicht dafür verwendet werden. Gewöhnlich haben Pflegedienste und ambulante Betreuungsdienste eine Zulassung, aber auch andere Anbieter können eine haben. Manche Bundesländer haben Online-Datenbanken mit allen zugelassenen Anbietern. Ansonsten können Sie sich bei den Pflegekassen, bei Pflegestützpunkten oder Kommunen informieren, welche Anbieter eine Zulassung vorweisen.
Abrechnung und Kostenerstattung beim Entlastungsbetrag
Den Entlastungsbetrag erhalten Berechtigte nicht automatisch, wie es etwa beim Pflegegeld der Fall ist. Es handelt sich dabei um einen Kostenerstattungsanspruch. Das bedeutet, Sie müssen in der Regel in Vorleistung gehen und die Rechnungen bei der Pflegekasse einreichen. Für den Entlastungsbetrag gibt es kein Formular zum Ausdrucken. Wenn Sie den Entlastungsbetrag beantragen möchten, reicht ein formloses Schreiben mit Aufstellung der Kosten und den entsprechenden Rechnungen in Kopie. Orientieren können Sie sich am Musterschreiben der Verbraucherzentrale für die Erstattung von Entlastungsleistungen.
Nicht in Vorleistung treten Sie, wenn Sie eine Abtretungserklärung mit einem Anbieter abschließen. Der Anbieter rechnet dann direkt mit der Pflegekasse ab. In diesem Fall sollten Sie um Kopien der Rechnungen bitten, um Ihr Budget im Blick zu behalten. Außerdem empfiehlt es sich, Zeitpunkt, Dauer und Art der Tätigkeiten aufzuschreiben, die der Anbieter übernommen hat. So lässt sich leicht überprüfen, ob die Rechnung richtig gestellt wurde.
Ansparen des Entlastungsbetrags
Wenn in einem Monat nicht der komplette Entlastungsbetrag aufgebraucht wird, ist der übrige Anspruch nicht verloren. Die Beträge, die Sie nicht verwendet haben, können in die folgenden Monate übertragen werden. Sie müssen aber innerhalb der nächsten sechs Monate abgerufen werden, ansonsten verfallen sie. Es ist nicht möglich, sich den Entlastungsbetrag auszahlen zu lassen, Sie erhalten nur den Betrag überwiesen, den Sie mit Rechnungen für Betreuungs- und Entlastungsleistungen nachweisen können.
Umwandlungsanspruch – Unterstützung im Alltag statt Sachleistungen
Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 2, die zu Hause gepflegt werden, haben die Möglichkeit, Teile des ambulanten Sachleistungsbetrags umzuwandeln. Bis zu 40 Prozent des Betrags, der für ambulante Sachleistungen vorgesehen ist, können dem Entlastungsbetrag hinzugefügt werden. Voraussetzung dafür ist, dass der entsprechende Betrag nicht für Pflegesachleistungen verbraucht wird.
Um eine Kostenerstattung im Sinne des Umwandlungsanspruchs zu erhalten, ist es erforderlich, einen Kostenerstattungsantrag bei der Pflegekasse oder Pflegeversicherung zu stellen. Dazu müssen Belege für die Angebote zur Unterstützung im Alltag, die genutzt wurden, eingereicht werden. Es muss nachvollziehbar sein, in welchen Monaten die Leistungen in Anspruch genommen wurden und in welcher Höhe dafür angefallene Kosten über den Umwandlungsanspruch beglichen werden sollen. Es ist nicht notwendig, vorher einen Antrag auf Umwandlungsanspruch zu stellen. Das bedeutet, dass Pflegebedürftige die Angebote zur Unterstützung im Alltag erst nutzen und den Kostenerstattungsertrag nachträglich stellen können.
Nimmt eine pflegebedürftige Person die Kombinationsleistung in Anspruch, bei der der Bezug von Pflegegeld und ambulanten Sachleistungen kombiniert wird, wird der umgewandelte Betrag so gehandhabt, als hätte sie dafür Sachleistungen erhalten. Wenn der Betrag für Sachleistungen inklusive umgewandelter Beträge unter dem liegt, der ihr zusteht, kann sie noch anteiliges Pflegegeld erhalten. Dies gilt auch, wenn keine ambulanten Sachleistungen in Anspruch genommen werden, sondern nur Angebote zur Unterstützung im Alltag im Rahmen des Umwandlungsanspruchs genutzt werden. Haben Pflegebedürftige in einem Monat, für den sie nachträglich eine Kostenerstattung für Angebote zur Unterstützung im Alltag beantragen, bereits volles oder anteiliges Pflegegeld erhalten, wird dieses mit dem Kostenerstattungsbetrag verrechnet. Das heißt, zu viel gezahltes Pflegegeld muss nicht zurückgezahlt werden, sondern der Betrag der Kostenerstattung wird entsprechend gekürzt. Der Umwandlungsanspruch besteht unabhängig vom Anspruch auf den Entlastungsbetrag, auch ohne die Nutzung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag kann der ambulante Sachleistungsbetrag in Pflegegeld umgewandelt werden.
Jens Meyer
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Jens Meyer ist Experte für häusliche Pflege. In diesem redaktionell geprüften Beitrag teilt er sein umfassendes Wissen.
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