Die Pflegestärkungsgesetze I, II und III
Die Pflegestärkungsgesetze (PSG I, II und III) repräsentieren eine bedeutende Reform der Pflegeversicherung in Deutschland, die die Pflegequalität und -versorgung nachhaltig verbessert. Diese Gesetze wurden als Reaktion auf die Herausforderungen einer alternden Gesellschaft und die wachsenden Bedürfnisse von Pflegebedürftigen und deren Angehörigen entwickelt. Besonders für Personen, die an Demenz erkrankt sind und deren Angehörige haben sich durch die Reform deutliche Verbesserungen ergeben.
Die Pflegestärkungsgesetze bestehen aus drei zentralen Komponenten, die nacheinander in Kraft getreten sind:
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- Pflegestärkungsgesetz I (PSG I): seit 01.01.2015
- Pflegestärkungsgesetz II (PSG II): seit 01.01.2016
- Pflegestärkungsgesetz III (PSG III): seit 01.01.2017
Jedes dieser Gesetze bringt spezifische Verbesserungen und Erweiterungen in der Pflegeversicherung mit sich, die wir nachfolgend darstellen.
Das erste Pflegestärkungsgesetz (PSG I) wurde am 17. Oktober 2014 vom Bundestag verabschiedet und trat am 1. Januar 2015 in Kraft. Es brachte zahlreiche Verbesserungen für Pflegebedürftige, darunter eine Erhöhung der Pflegeleistungen um vier Prozent. Besonders positiv hat sich das PSG I auf die Leistungen für Menschen mit Demenz ausgewirkt.
Die wichtigsten Neuerungen durch das PSG I:
- Mehr Leistungsansprüche für Demenzkranke: Zugang zu Kurzzeitpflege, Tages- und Nachtpflege, Pflegesachleistungen, Zuschüssen zur Wohnraumanpassung und zum Wohngruppenzuschlag schon ab Pflegestufe 0. Die heute nicht mehr existierende Pflegestufe 0 konnten Personen mit Demenz, psychisch Erkrankungen und geistigen Behinderungen erhalten.
- Verbesserungen bei der teilstationären Pflege: Die Kombinationsmöglichkeit von Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege wurde geschaffen. Leistungsbeträge aus einer Pflegeform können seitdem teilweise für die andere genutzt werden. Außerdem hat die Tages- und Nachtpflege ein eigenes Budget erhalten. Das heißt, dass das Pflegegeld trotz der Inanspruchnahme von Tages- oder Nachtpflege nicht mehr gekürzt wird.
- Höheres Budget für Wohnraumanpassung: Der Zuschuss für Maßnahmen für altersgerechtes Wohnen wurde von 2.557 Euro auf 4.000 Euro pro Maßnahme erhöht. Häusliche Pflege wird dadurch für mehr Pflegebedürftige realisierbar.
- Erhöhung des Pflegeversicherungsbeitrags: Zur Finanzierung der Maßnahmen des PSG I wurde der Beitragssatz zur Pflegeversicherung um 0,3 Prozentpunkte angehoben.
- Pflegevorsorgefonds: Einrichtung eines Pflegevorsorgefonds, in den 0,1 Prozentpunkte des Beitragssatzes fließen, um die Pflege langfristig zu sichern und künftige Beitragssatzsteigerungen ab 2036 abzufedern, wenn die geburtenstarken Jahrgänge der sogenannten Babyboomer Pflege benötigen werden.
- Mehr Betreuungskräfte in der stationären Pflege: Durch ein zusätzliches Budget von einer Milliarde Euro pro Jahr, soll die Anzahl der Betreuungskräfte in Pflegheimen aufgestockt werden. Die Betreuungskräfte sind, anders als Pflegekräfte, für die Betreuung und Aktivierung in Pflegeheimen der Pflegebedürftigen zuständig.
Das zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) trat am 1. Januar 2016 in Kraft, wobei die wesentlichen Änderungen, insbesondere die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und die Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade, seit dem 1. Januar 2017 gelten. Seitdem bringt das PSG II grundlegende Verbesserungen im Pflegesystem, insbesondere für Pflegebedürftige, die an Demenz leiden oder allgemein eine „eingeschränkte Alltagskompetenz“ aufweisen.
Kern des Gesetzes ist der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff, der die individuellen Bedürfnisse und Lebenssituationen der Menschen berücksichtigt und ihnen einen gleichberechtigten Zugang zu Pflegeleistungen ermöglicht, unabhängig von der Art ihrer Beeinträchtigung.
Die wichtigsten Neuerungen durch das PSG II:
- Neue Definition der Pflegebedürftigkeit: Seit dem 1. Januar 2017 ist die vorhandene Selbständigkeit das wichtigste Kriterium für die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit, wobei besonders Menschen mit Demenz und anderen geistigen Einschränkungen von einer genaueren und gerechteren Einstufung profitieren. Zuvor standen körperliche Einschränkungen bei der Pflegebedürftigkeit im Vordergrund.
- Pflegegrade statt Pflegestufen: Einführung von fünf Pflegegraden, die die bisherigen Pflegestufen ersetzen und ergänzen. Dadurch wird eine präzisere Eingruppierung von Pflegebedürftigen ermöglicht.
- Neues Begutachtungssystem: Einführung des „Neuen Begutachtungsassessments“ (NBA) zur Bewertung der Selbständigkeit der Pflegebedürftigen. Mit diesem neuen Punktesystem wird die Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten bestimmt und dadurch der Pflegegrad ermittelt.
- Erhöhung des Pflegeversicherungsbeitrags: Zur Finanzierung der Maßnahmen des zweiten Pflegestärkungsgesetzes wurde der Beitragssatz zur Pflegeversicherung um 0,2 Prozentpunkte erhöht.
Das dritte Pflegestärkungsgesetz (PSG III) wurde am 2. Dezember 2016 verabschiedet und ist gemeinsam mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Es konkretisiert die Handlungsanweisungen und Zuständigkeiten des vorherigen PSG II und steht in engem Zusammenhang mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG), deren Regelungen für Pflegebedürftige mit Behinderungen in Einrichtungen der Eingliederungshilfe am 1. Januar 2020 in Kraft traten.
Die wichtigsten Neuerungen durch das PSG III:
- Effizientere Verhinderung von Abrechnungsbetrug: Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) erhält erweiterte Prüfrechte für regelmäßige Kontrollen der Pflegeunternehmen und kann stichprobenartige sowie unangekündigte Prüfungen durchführen, um Abrechnungsbetrug frühzeitig zu erkennen und zu ahnden.
- Zuständigkeit für Pflege von Menschen mit Behinderung: Es wurde entschieden, welcher Kostenträger in welchen Fällen für die Pflegekosten von Menschen mit Behinderungen zuständig ist. Ursprünglich sollten Pflegeleistungen im häuslichen Umfeld vorrangig vor Leistungen der Eingliederungshilfe gelten, im stationären Umfeld umgekehrt. Diese Regelung wurde nach Kritik aufgehoben, sodass beide Leistungsarten gleichrangig bleiben.
- Erweiterung der Beratungsangebote vor Ort: Die Beratungsangebote für Pflegende und Pflegebedürftige wurden gestärkt, indem die Kommunen mehr Befugnisse erhielten. Die Kommunen können nun eigenständig neue Pflegestützpunkte zur bedarfsgerechten Beratung initiieren.
- Erweiterte kommunale Versorgung durch Pflegekassen: Pflegekassen müssen an regionalen Versorgungsausschüssen teilnehmen und deren Empfehlungen in Vertragsverhandlungen berücksichtigen, um eine rein ökonomisch bedingte Unterversorgung zu verhindern.
Die Pflegestärkungsgesetze I, II und III haben die Pflegeversicherung in Deutschland revolutioniert und markante Verbesserungen für Pflegebedürftige und deren Angehörige gebracht. Besonders hervorzuheben ist, wie die Gesetze die Pflegeleistungen und -bedingungen deutlich verbessert haben.
Durch PSG I und II wurden nicht nur die finanziellen Leistungen für Pflegebedürftige, insbesondere für Demenzkranke, erheblich ausgeweitet, sondern auch eine gerechtere und präzisere Einstufung der Pflegebedürftigkeit etabliert. Diese Reformen haben die Lebensqualität vieler Betroffener spürbar erhöht.
Insgesamt sind die Pflegestärkungsgesetze ein bedeutender Schritt hin zu einer umfassenderen und gerechteren Pflegeversorgung in Deutschland, die nicht nur den aktuellen Bedürfnissen gerecht wird, sondern auch zukunftsorientiert ist.
Häufig gestellte Fragen zu den Pflegestärkungsgesetzen
Die Pflegestärkungsgesetze (PSG I, II und III) stellen bedeutende Reformen der Pflegeversicherung in Deutschland dar, die darauf abzielen, die Pflegeleistungen und -bedingungen zu verbessern. Diese Fragen und Antworten sollen Ihnen dabei helfen, die wichtigsten Aspekte der Pflegestärkungsgesetze zu verstehen.
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Was sind die Pflegestärkungsgesetze?
Die Pflegestärkungsgesetze (PSG I, II und III) sind eine Reihe von Reformen der Pflegeversicherung in Deutschland, die die Pflegeleistungen, -bedingungen und strukturen deutlich verbessert haben, um den Bedürfnissen von Pflegebedürftigen, insbesondere Demenzkranken, gerecht zu werden und eine zukunftsorientierte Pflegeversorgung zu gewährleisten.
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Was änderte sich mit dem Pflegestärkungsgesetz 1?
Das Pflegestärkungsgesetz I erweiterte die finanziellen Leistungen für Pflegebedürftige, insbesondere für Demenzkranke, erhöhte die Zuschüsse zur Wohnraumanpassung und schuf ein eigenes Budget für Tages- und Nachtpflege, während es gleichzeitig den Beitragssatz zur Pflegeversicherung erhöhte.
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Was änderte sich mit dem Pflegestärkungsgesetz 2?
Das Pflegestärkungsgesetz II führte eine neue Definition der Pflegebedürftigkeit ein, fokussierte auf die Selbständigkeit der Betroffenen, ersetzte die bisherigen Pflegestufen durch fünf Pflegegrade und führte ein neues Begutachtungssystem zur präziseren Einstufung der Pflegebedürftigkeit ein.
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Was änderte sich mit dem Pflegestärkungsgesetz 3?
Das Pflegestärkungsgesetz III verbesserte die Effizienz der Pflegeversorgung durch erweiterte Prüfrechte zur Verhinderung von Abrechnungsbetrug, klärte Zuständigkeiten für die Pflege von Menschen mit Behinderungen und stärkte Beratungsangebote vor Ort durch kommunale Befugnisse.
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Gibt es 2024 ein weiteres Pflegestärkungsgesetz?
Es gibt kein spezifisches neues Pflegestärkungsgesetz, das 2024 in Kraft getreten ist. Die bestehenden Pflegestärkungsgesetze (PSG I, II und III) haben bereits umfassende Reformen eingeführt, die die Pflegeversorgung in Deutschland verbessern sollen. Trotzdem gab es 2024 einige Neuerungen bei den Leistungen der Pflegeversicherung. Seit dem 1. Januar 2024 übernimmt die Pflegekasse einen größeren Anteil des Eigenanteils für vollstationär versorgte Pflegebedürftige, was ihre finanzielle Belastung deutlich reduziert. Gleichzeitig stiegen das Pflegegeld sowie die Leistungsbeträge für ambulante Pflegesachleistungen um jeweils 5 Prozent. Zudem haben pflegende Angehörige Anspruch auf bis zu zehn Arbeitstage Pflegeunterstützungsgeld pro Kalenderjahr je pflegebedürftiger Person.
Quellen zu den Pflegestärkungsgesetzen
Jens Meyer
Geschäftsführer
Jens Meyer ist Experte für häusliche Pflege. In diesem redaktionell geprüften Beitrag teilt er sein umfassendes Wissen.
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